Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten

Im Sinne einer Harmonisierung und Anpassung der Rechte der Arbeiter und Angestellten...

Im Sinne einer Harmonisierung und Anpassung der Rechte der Arbeiter und Angestellten werden ab 01.10.2021 - nicht wie geplant am 01.01.2021 - die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. 

Ausnahmen sind nur für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben vorgesehen (z.b. Tourismusbetriebe und Baugewerbe). 

Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter wird somit erst auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem 30.09.2021 ausgespochen werden. 

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
3. bis 5. Dienstjahr2 Monate
6. bis 15. Dienstjahr3 Monate
16. bis 25. Dienstjahr4 Monate
ab 25. Dienstjahr5 Monate

Da bisher noch nicht geklärt ist, welche Branchen als typische Saisonbranchen gelten, wurde in einigen Kollektivverträgen vorsichtshalber bereits jetzt schon die Regelung aufgenommen, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht nur zum Quartalsende, sondern immer zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats besteht. 
Die nächsten Kolletivvertragsverhandlungen werden ergeben, in welchen Branchen nach wie vor mit kürzeren Kündigungsfristen als im Angestelltengesetz, das Vertragsverhältnis aufgelöst werden kann. 

Ohne Sonderregelung im Kollektivvertrag sollte jedenfalls im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass Kündigungen zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats möglich sind.