Thermische Sanierung, Heizungstausch und Photovoltaik ab 2024

Mit dem Jahr 2024 hat der Bund den Fördertopf für thermische Sanierung und Heizungstausch auf 1.25 Milliarden Euro deutlich erhöht (bis zum dreifachen) bzw. Photovoltaik von der Umsatzsteuer befreit. Daher soll ein kurzer Überblick über diese Förderungen gegeben werden sollen. Auf daneben bestehende weitere Förderprogramme für E-Mobilität bzw. Förderungen von Ländern und Gemeinden soll hier nicht eingegangen werden.

 

Thermische Sanierung

Die Antragsstellung für eine Sanierungsförderung wurde vereinfacht und die Beträge bis zum dreifachen erhöht. Das Mindestalter des Gebäudes wurde von 20 auf 15 Jahre gesenkt und es ist möglich, eine Förderung im Voraus zu beantragen. Nach Registrierung unter umweltfoerderung.at ist diese innerhalb von 12 Monaten abzuschließen, wodurch die Möglichkeit besteht, sich die Förderung zu sichern. Zusätzlich kann rückwirkend eine Förderung für ab 1. Jänner 2023 durchgeführte Sanierungen eines Einzel-, Zweifamilien- oder Reihenhauses beantragt werden.

Die maximalen Fördersummen sind abhängig von der Art der Immobilie und der Sanierung:

       Einzel-, Zweifamilien- oder Reihenhaus

       Begrenzt auf 50% der Investitionskosten bis zu einem Maximalwert von

       9.000,00 € für Einzelmaßnahmen (zB Dämmung Außenwände, Geschossdecke, Dach, Tausch oder Sanierung von min.

       75% der Fenster)

       18.000,00 € für Teilsanierungen (Senkung des Heizwärmebedarfs um min 40%)

       27.000,00 € für umfassende Sanierung guter Standard

       42.000,00 € für umfassende Sanierung nach klimaaktiv-Standard

       

       Mehrgeschoßiger Wohnbau

       Begrenzt auf 30% (50% bei Fenstertausch) der Investitionskosten bis zu einem Maximalwert pro m² von 525,00 €

       für umfassende Sanierungen nach klimaaktiv-Standard.

 

Heizungstausch

Mit 1. Jänner 2024 wurde die Förderung des Heizungstauschs der Art des Heizsystems angepasst, anstatt des bisher gültigen Pauschalsatzes. Es gibt nicht überall Wahlfreiheit bei der Art des Heizsystems – ist ein Nah-/Fernwärme-Anschluss möglich, wird nur dieser gefördert. Bei Wohnbauten kommt es zusätzlich noch zu einer Aufschlüsselung nach kW der Heizungsanlage (<50 kW, 50-100 kW, >100 kW). Bereits getätigte, auf umweltfoerderung.at registrierte Sanierungen, die noch nicht genehmigt und ausgezahlt wurden, werden auf die neuen Förderungsbeträge umgestellt.

Die maximalen Fördersummen sind abhängig von der Heizungsart:

       Einzel-, Zweifamilien- oder Reihenhaus

       Begrenzt auf 75% der Investitionskosten bis zu einem Maximalwert von

       15.000,00 € für Nah-/Fernwärme

       16.000,00 € für Luft-Wasser-Wärmepumpe und Scheitholz-Zentralheizung

       18.000,00 € für Pellets/Hackschnitzelheizung

       23.000,00 € für Wasser-Wasser- bzw. Sole-Wasser-Wärmepumpe

       (weitere 5.000 € sollte eine Bohrung notwendig sein)

   

       Mehrgeschoßiger Wohnbau

       In Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit der Heizungsanlage (<50 kW, 50-100 kW, >100 kW) und der oben

       angeführten Heizungsart beträgt die Förderung zwischen 15.000,00 € und 45.000,00 €.

       Weiters werden Förderungen zB für die Zentralisierung des Heizungssystems und den Umstieg auf.

       Niedertemperatur, jeweils pro Wohnung von 4.000,00 € gewährt.

Geringverdiener (zB eine Familie mit zwei Kindern netto < 3.998,00 € p.m.; Einpersonenhaushalt netto < 1.904,00 € p.m.) bekommen sogar eine Förderung von 100% der Investitionskosten bis zu einem Maximalwert von 28.243,00 € für einen Fernwärmeanschluss.

Ergänzend soll angeführt werden, dass allenfalls die Öko-Sonderausgabenpauschale für die thermische Sanierung (die Kosten nach Förderungen müssen >  4.000,00 € sein) oder die Umrüstung auf ein klimafreundliches Heizsystem (>  2.000,00 €)  ihre Steuerlast reduzieren kann, sofern das Gebäude privat genutzt wird. Die Sonderausgabenpauschale beträgt dann 800,00 € bzw. 400,00 €.

 

Photovoltaik

Echte Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen und Teile in privaten Haushalten, welche nach dem      1. Jänner 2024 geliefert oder installiert werden (inkl. Bestellung aus dem Ausland).  Die Befreiung kommt bei allen Nutzungstypen (Voll-, Überschusseinspeisung, nicht netzgebundene stationäre Anlagen) zur Anwendung. Diese Maßnahme gilt für kleine PV-Anlagen bis 35 kW und ist befristet bis Ende 2025. Die Befreiung gilt für Wohngebäude, Gebäude öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Vereine. Bei Wohngebäuden ist jedoch keine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke erforderlich. Bei Anlagen mit hohen Kosten pro kW ist die Umsatzsteuerbefreiung im Vergleich zur, für Privathaushalte Ende 2023 ausgelaufenen, EAG-Förderung ein Vorteil.

 

Alles zum Ablauf der individuellen Antragsstellung finden Sie unter:

https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen